RS OGH 1983/3/9 3Ob681/82 (3Ob682/82), 5Ob101/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

GBG §14

Rechtssatz

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die grundbücherliche Eintragung einer Wertsicherungsklausel im Hinblick auf § 14 Abs 1 GBG als unzulässig angesehen wird, daß Aufwertungsbeträge durch eine Nebengebührenkaution nicht gesichert werden können, weil sie den Nebengebühren nicht zuzuzählen sind, und daß von der - vom Berufungsgericht zutreffend zitierten - Rechtsprechung ungeachtet von Bedenken der Lehre auch die Eintragung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherstellung von Ansprüchen aus Wertsicherungsvereinbarungen als unzulässig angesehen wird, weil § 14 Abs 2 GBG die Fälle, in denen eine Höchstbetragshypothek eingetragen werden kann, erschöpfend aufzähle.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 681/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 681/82
  • 5 Ob 101/02t
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 101/02t
    Vgl aber; Beisatz: Geldforderungen, die aus der vereinbarten Wertsicherung einer geschuldeten Leistung entstehen, können mittelbar durch Höchstbetragshypotheken gesichert werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060416

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0030OB00681_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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