Norm
GBG §14Rechtssatz
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die grundbücherliche Eintragung einer Wertsicherungsklausel im Hinblick auf § 14 Abs 1 GBG als unzulässig angesehen wird, daß Aufwertungsbeträge durch eine Nebengebührenkaution nicht gesichert werden können, weil sie den Nebengebühren nicht zuzuzählen sind, und daß von der - vom Berufungsgericht zutreffend zitierten - Rechtsprechung ungeachtet von Bedenken der Lehre auch die Eintragung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherstellung von Ansprüchen aus Wertsicherungsvereinbarungen als unzulässig angesehen wird, weil § 14 Abs 2 GBG die Fälle, in denen eine Höchstbetragshypothek eingetragen werden kann, erschöpfend aufzähle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060416Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0030OB00681_8200000_003