RS OGH 1983/3/9 6Ob1/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
Krnt HöfeG §7 Z4

Rechtssatz

Nehmen die Vorinstanzen auf Grund eingeholter Sachverständigen-Gutachten als erwiesen an, daß die potentiellen Hofübernehmer gesundheitlich zur Bewirtschaftung des bäuerlichen Hofes durchaus in der Lage seien und meinen die Rechtsmittelwerber dazu, die Tatsache, daß diese potentiellen Hofübernehmer Pensionen wegen Erwerbsunfähigkeit bezögen, lasse die Schlußfolgerung der Vorinstanzen gesetzwidrig erscheinen, machen sie damit keine offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, sondern bekämpfen in Wahrheit ausschließlich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Daß der bloße Bezug derartiger Pensionen deren Empfänger zur persönlichen Bewirtschaftung eines Erbhofes nicht geeignet mache, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 1/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099174

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0060OB00001_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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