Norm
ZPO §405 DIIRechtssatz
Die Feststellung der Ersatzpflicht für ganz bestimmt bezeichnete Schäden aus einem Ereignis ist gegenüber der Feststellung der Ersatzpflicht für alle Schäden aus diesem Ereignis ein Minus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2015