TE Vfgh Beschluss 2000/6/6 B818/00

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Veröffentlicht am 06.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der Antrag des Dr. M T auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 29.3.2000, Z122.030/1-7/1999, mit dem im Instanzenzug die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung gem. §2 Abs1 Z4 GSVG in der Zeit vom 1.1.1998 bis 31.7.1998 auf Grund seiner Tätigkeit als Vortragender bestätigt wird. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 15.304,30, sowie ein weiteres Bruttoeinkommen von S 17.673,40 bezieht. Darüber hinaus verfügt der Einschreiter über Bargeld, ein Einlagenbuch sowie ein Bankkonto mit nicht unbeträchtlichen Einlagen, Wertpapiere, einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung, eine Rechtsschutzversicherung und ein Kraftfahrzeug. Der Einschreiter hat nach eigenen Angaben nur eine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt, die aber durch die Einlagen des Einschreiters auf seinem Sparbuch bzw. Bankkonto bei weitem gedeckt ist. Die Ehefrau des Einschreiters verfügt über ein eigenes Einkommen, über dessen Höhe der Einschreiter aber keine Angaben machte. Der Einschreiter hat zwei eheliche Kinder für die er unterhaltsverpflichtet ist.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensund Vermögensverhältnissen des Einschreiters bei weitem nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B818.2000

Dokumentnummer

JFT_09999394_00B00818_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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