Norm
ABGB §877Rechtssatz
Die Vertragsauflösung wirkt hinsichtlich der bis zur Vertragsauflösung entstandenen Verzugszinsen anders als bei einem ex tunc nichtigen Vertrag nicht zurück . Der Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatz darstellende Verzugszinsen ( § 1333 ABGB) blieb daher bestehen . Eine Nebenforderung kann zwar nicht ohne Hauptforderung entstehen , sie kann aber weiterbestehen , wenn die Hauptforderung erloschen ist .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016350Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0030OB00029_8300000_003