- 6 Ob 575/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 575/83
- 6 Ob 504/83
Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 504/83
Auch
- 4 Ob 137/83
Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 137/83
nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T1)
- 5 Ob 693/83
Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 693/83
nur T1
- 6 Ob 675/83
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 675/83
nur T1
- 8 Ob 565/83
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 565/83
nur T1
- 8 Ob 653/84
nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. (T2)
- 8 Ob 609/85
nur: Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T3)
Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich (T4)
- 7 Ob 653/85
nur T1
- 8 Ob 584/85
nur T1
- 2 Ob 64/86
nur T2
- 6 Ob 573/85
- 6 Ob 579/87
nur T2; Veröff: JBl 1988,38
- 7 Ob 41/87
nur T2; Veröff: VersRdSch 1988,133 = ZVR 1988/124 S 273
- 9 ObA 115/87
- 7 Ob 657/87
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Es darf jedoch die Buchstabeninterpretation bei Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen. Die Absicht der Parteien ist im buchstäblichen Sinn des Ausdrucks keineswegs nachrangig. (T6)
- 7 Ob 509/88
nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Falls jemand dann, wenn der Wortsinn dem Zweck der Vereinbarung entspricht, einen abweichenden Parteiwillen oder eine andere Verkehrssitte geltend machen will, so muss er dies in einem Prozess behaupten und beweisen. (T7)
- 2 Ob 672/87
Auch; nur T1; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (T8)
- 8 Ob 606/87
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 8 Ob 606/87
nur T8
- 6 Ob 739/87
Beisatz: Hier: Zum Begriff der "engeren Familie" bei vertraglicher Vorkaufsrechte. (T9)
- 8 Ob 611/87
nur T2
Veröff: ÖBA 1989,183
- 2 Ob 519/88
nur T2
- 2 Ob 94/88
nur T1
- 2 Ob 510/89
nur T8
- 7 Ob 617/89
nur T8
- 2 Ob 45/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 2 Ob 45/89
nur T1
- 2 Ob 557/89
- 8 Ob 513/89
nur T1
- 4 Ob 511/90
- 9 ObA 8/91
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 8/91
nur T2
Veröff: WBl 1991,332
- 9 ObA 142/91
Auch; nur T3
- 8 Ob 598/90
nur T8
- 2 Ob 568/91
nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. (T10)
- 7 Ob 508/92
nur T2; Veröff: ÖBA 1992,745
- 7 Ob 542/92
Auch; nur T2
- 8 Ob 1659/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 1659/92
nur T2
- 7 Ob 625/92
nur T3
- 9 ObA 107/93
nur T2
- 9 ObA 51/93
nur T1
- 1 Ob 628/93
nur T2; Veröff: ÖBA 1994,804 (Iro)
- 9 ObA 303/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 303/93
Auch; nur T2
Veröff: SZ 67/31
- 9 ObA 185/94
Auch; nur T2
- 9 ObA 803/94
nur T1
- 1 Ob 543/95
nur T2
- 1 Ob 533/95
Beisatz: Einfache Vertragsauslegung, wenn der ermittelte Sinn im Wortlaut der Erklärung noch eine Stütze findet. (T11)
- 1 Ob 582/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 582/95
Auch; nur T2; Beisatz: Der objektiv erkennbare Zweck der Erklärung ist zu erforschen. (T12)
Veröff: SZ 68/119
- 3 Ob 567/95
nur T2
- 2 Ob 89/95
Auch; nur T1
- 1 Ob 517/95
Auch; nur T1
- 1 Ob 2385/96h
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2385/96h
Auch; nur T10
- 4 Ob 59/97y
Auch; nur T1
- 2 Ob 585/95
nur T2
- 2 Ob 223/97a
Auch; nur T10; Beis wie T7; Beisatz: Der Wortsinn muss auch nach
§ 914 ABGB Ausgangspunkt jeder Auslegung sein. (T13)
- 4 Ob 296/97a
nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben. (T14)
- 5 Ob 365/97f
nur T2
- 9 ObA 55/99z
Vgl auch; nur T2; Beis wie T7
- 8 Ob 232/99x
Beisatz: Allerdings braucht nicht der subjektive unerkennbare Parteiwille ergründet zu werden, sondern ist herauszufinden, wie der andere Teil der Erklärung verstehen musste. Unter der gemäß
§ 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigen Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T15)
- 8 ObA 293/99t
nur T2; Beisatz: Hier: Aufrechnungserklärung. (T16)
- 5 Ob 86/00h
Vgl auch; nur T2
- 8 Ob 27/00d
Beis wie T12
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