RS OGH 1983/3/9 6Ob860/82

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Norm

ZPO §530 A

Rechtssatz

Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund besteht und ob die vorangegangene Entscheidung daher aufzuheben ist. Eine Brücksichtigung von Umständen, die nicht als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht wurden, scheidet daher aus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 860/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 6 Ob 860/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044347

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0060OB00860_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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