Norm
ABGB §1299 GRechtssatz
Wer die Führung eines Flugzeuges übernimmt, von dem sind die zur Ausübung dieser Tätigkeit objektiverweise erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorauszusetzen. Er hat ihren Mangel zu vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026553Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017