Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Ein Fahrschüler ist für einen Unfall nur dann verantwortlich, wenn er durch den bereits genossenen Fahrunterricht oder auf Grund allgemeiner Erfahrung die Gefährlichkeit seines Fahrverhaltens einzusehen und sich dementsprechend auch - fahrtechnisch und rechtlich - richtig hätte verhalten können (hier: Einparkmanöver im Rückwärtsgang).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023413Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021