Norm
StGB §2 ARechtssatz
Das Ingerenzprinzip verpflichtet denjenigen, der (schuldhaft oder schuldlos, rechtswidrig oder rechtmäßig) eine konkrete Gefahrensituation herbeiführte, nur zur Abwehr einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten (sohin damit typischerweise verbundenen) Gefahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089131Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017