Norm
StPO §321Rechtssatz
Der Vorsatz des Unterlassungstäters muß sich auf das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation sowie auf die Möglichkeit einer eigenen erfolgsabwendenden Handlung beziehen und auch die eigene Garantenstellung umfassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022