Norm
DSt 1872 §29Rechtssatz
Nicht jeder Verdacht einer disziplinären Handlung muss zu einem Einleitungsbeschluss führen. Der Disziplinarrat hat vielmehr zu prüfen, ob der Beschuldigte eines disziplinären Verhaltens genügend, dh derart verdächtigt ist, dass er (mit einiger Wahrscheinlichkeit) eines solchen auch überwiesen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055662Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013