Norm
ABGB §920Rechtssatz
Bei Verletzung des Vorkaufsrechtes liegt ein Fall der Vereitelung der Leistung vor, so daß dem Vorkaufsberechtigten der Differenzanspruch zwischen dem höheren Wert der vereitelten und dem niedrigeren Wert der Gegenleistung zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018457Dokumentnummer
JJR_19830315_OGH0002_0050OB00764_8100000_001