RS OGH 1983/3/15 5Ob764/81

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Veröffentlicht am 15.03.1983
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Norm

ABGB §920
ABGB §921
ABGB §1079

Rechtssatz

Bei Verletzung des Vorkaufsrechtes liegt ein Fall der Vereitelung der Leistung vor, so daß dem Vorkaufsberechtigten der Differenzanspruch zwischen dem höheren Wert der vereitelten und dem niedrigeren Wert der Gegenleistung zusteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 764/81
    Entscheidungstext OGH 15.03.1983 5 Ob 764/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018457

Dokumentnummer

JJR_19830315_OGH0002_0050OB00764_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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