RS OGH 1983/3/15 5Ob6/83

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Veröffentlicht am 15.03.1983
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Norm

WEG 1975 §13 Abs3
WEG 1975 §26 Abs1

Rechtssatz

Die im § 13 Abs 3 Satz 2 WEG normierte Verpflichtung des Wohnungseigentümers, das Betreten und die Benutzung seiner Wohnung zu gestatten, soweit dies für Erhaltung der gemeinsamen Teile der Liegenschaft erforderlich ist, ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083428

Dokumentnummer

JJR_19830315_OGH0002_0050OB00006_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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