Norm
WEG 1975 §13 Abs3Rechtssatz
Die im § 13 Abs 3 Satz 2 WEG normierte Verpflichtung des Wohnungseigentümers, das Betreten und die Benutzung seiner Wohnung zu gestatten, soweit dies für Erhaltung der gemeinsamen Teile der Liegenschaft erforderlich ist, ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083428Dokumentnummer
JJR_19830315_OGH0002_0050OB00006_8300000_002