Norm
StGB §168 Abs1Rechtssatz
Die negative Tatbildvoraussetzung, daß "bloß zum Zeitvertreib" gespielt wird, liegt zwar nicht schon vor, wenn dies auch zum Zeitvertreib geschieht, doch folgt aus dem jedem Spiel (im Sinne des § 168 StGB) wesensimmanenten Gewinnstreben, daß von einem Spiel bloß zum Zeitvertreib erst dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn das Gewinnstreben als Motivation so weit in den Vordergrund tritt, daß es dem Spieler geradezu darauf ankommt, Geld zu gewinnen, er also in gewinnsüchtiger Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) spielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094774Dokumentnummer
JJR_19830315_OGH0002_0100OS00025_8300000_001