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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der M in München, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 7. April 2003, Zl. RV/0229-I/02, betreffend Erbschaftssteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 19. Mai 2003, Zl. 2003/16/0089-2, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Die Beschwerde hatte diesbezüglich nämlich lediglich folgende Ausführung enthalten:
"Mit dem angefochtenen Bescheid bin ich in der Anwendung der Bestimmungen des § 6 Erbschaftssteuergesetzes und in den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern, BGBl. 1951 Nr. 220 sowie in den verfahrensrechtlichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung verletzt worden."
In der daraufhin eingebrachten Beschwerdeergänzung ist zum Beschwerdepunkt Folgendes ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin wurde in nachstehenden Rechten durch den angefochtenen Bescheid verletzt:
1) § 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterwirft nur denjenigen Erbanfall der inländischen Besteuerung, wenn der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht Inländer war. Inländer im Sinne der Abgabenvorschriften war kein Teil, sodass § 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zu unrecht angewandt war.
2) Sodann wurde sie auch deswegen durch unrichtige Anwendung des § 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in ihren Rechten verletzt, weil per Annahme eines als steuerlichen Wohnsitz anzusehenden inländischen - gewöhnlichen Aufenthaltes - nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Bundesrepublik der Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgeblich ist, diese Lage jedoch in Deutschland ist, sodass nicht der § 6 Erbschafts- und Erbschaftssteuergesetz, sondern auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland, Österreich unzutreffend angewandt wurde.
3) Schließlich wurde die Beschwerdeführung in der Anwendung der § 161 ff BAO verletzt, indem die belangte Behörde es unterließ die entsprechenden Ermittlungen zur Behauptung der Beschwerdeführung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen in der Deutschen Bundesrepublik vorzunehmen."
Damit bringt die Beschwerde auch im Wege der Mängelbehebung nicht den gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erforderlichen Beschwerdepunkt zur Darstellung sondern Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG, die vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind.
Da der Beschwerdepunkt unter dem Aspekt von rechtlicher Bedeutung ist, dass damit der Prüfrahmen und der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt wird (vgl. dazu die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 referierte hg. Judikatur) wurde der Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt.
Damit gilt gemäß der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen und war daher das Verfahren einzustellen. Wien, am 7. August 2003
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160089.X00Im RIS seit
19.11.2003