RS OGH 1983/3/16 2StR789/82

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Veröffentlicht am 16.03.1983
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Norm

StGB §16
StGB §277

Rechtssatz

Haben die an der Verabredung eines Raubes Beteiligten mit dessen Ausführung dem Plan entsprechend begonnen, verdrängt die Strafbarkeit wegen der Verabredung zum Verbrechen; treten die Täter vom Raubversuch freiwillig zurück, lebt die Strafbarkeit der Verabredung nicht wieder auf.

Veröff: NStZ 1983,364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1983:RS0103762

Dokumentnummer

JJR_19830316_AUSL000_002STR00789_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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