Norm
StGB §16Rechtssatz
Haben die an der Verabredung eines Raubes Beteiligten mit dessen Ausführung dem Plan entsprechend begonnen, verdrängt die Strafbarkeit wegen der Verabredung zum Verbrechen; treten die Täter vom Raubversuch freiwillig zurück, lebt die Strafbarkeit der Verabredung nicht wieder auf.
Veröff: NStZ 1983,364
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1983:RS0103762Dokumentnummer
JJR_19830316_AUSL000_002STR00789_8200000_001