Norm
AußStrG §14 B3Rechtssatz
Bekämpft der Rechtsmittelwerber Feststellungen des Rekursgerichtes in einer Unterhaltssache als aktenwidrig, ohne dabei aufzuzeigen, daß hiedurch wesentliche Komponenten der Lebensverhältnisse der Beteiligten nicht berücksichtigt wurden, so berührt dieses Rechtsmittel jedenfalls nur Bemessungsfragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0104859Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00586_8300000_001