RS OGH 1983/3/17 6Ob588/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1983
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Norm

ZPO §54 Abs2
ZPO §514 B

Rechtssatz

Steht einer Partei aber die Möglichkeit offen, ihre Kosten geltend zu machen, ohne daß der Zuspruch dieser Kosten von der sachlichen Erledigung des Rechtsmittels gegen den erstgerichtlichen Beschluß abhängt, dann ist sie durch diesen Beschluß auch nicht unter dem Gesichtspunkt ihres Interesses am Zuspruch der Kosten beschwert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 588/83
    Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 588/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036050

Dokumentnummer

JJR_19830317_OGH0002_0060OB00588_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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