Norm
ZPO §54 Abs2Rechtssatz
Steht einer Partei aber die Möglichkeit offen, ihre Kosten geltend zu machen, ohne daß der Zuspruch dieser Kosten von der sachlichen Erledigung des Rechtsmittels gegen den erstgerichtlichen Beschluß abhängt, dann ist sie durch diesen Beschluß auch nicht unter dem Gesichtspunkt ihres Interesses am Zuspruch der Kosten beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036050Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00588_8300000_001