Norm
ZPO §467 CcRechtssatz
Wendet sich der Rechtsmittelwerber, wie sich aus dem Rechtsmittelantrag und den Ausführungen ergibt, nur gegen die Zurückweisung des Rekurses nicht aber gegen die Zurückweisung des Nachtrages, so ist die weitergehende Rechtsmittelerklärung unbeachtlich (Fasching IV 59).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041731Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00588_8300000_003