Norm
StEG §6 Abs4Rechtssatz
Eine bloß deklarative Erklärung, daß dem Angeklagten auf Grund seines Verzichts kein Entschädigungsanspruch zusteht, ist nicht als "Beschluß" im Sinn des § 6 Abs 2 StEG anzusehen, daher auch nicht vom Kundmachungsverbot des § 6 Abs 4 StEG betroffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087830Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0090OS00009_8300000_002