- 4 Ob 27/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 27/83
Veröff: JBl 1985,759 = ZAS 1984/14 S 103 (Holzer) = Arb 10241 = DRdA 1985,294 (M Binder)
- 4 Ob 158/83
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 4 Ob 158/83
- 4 Ob 162/83
Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 162/83
Auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vor, wenn die zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer durch eine früher ausgeübte, höherwertige Tätigkeit einen Rechtsanspruch auf entsprechende Einstufung und Entlohnung erworben haben. (T1)
Veröff: Arb 10318
- 4 Ob 99/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 99/84
- 4 Ob 157/83
nur: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (T2)
Beisatz: Eine, wenngleich willkürliche, Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer oder kleinerer Gruppen von Arbeitnehmer ist aber dem Arbeitgeber nicht verwehrt. (T3)
Veröff: DRdA 1986,127 (Schwarz)
- 4 Ob 31/85
nur: Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren. (T4)
Veröff: SZ 58/40 = RdW 1985,189 = ZAS 1987,16 (Petrovic) = Arb 10434
- 9 ObA 37/87
nur T4; Veröff: DRdA 1989,104 (Runggaldier)
- 4 Ob 1526/87
Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 1526/87
Vgl auch; nur T2; Veröff: JBl 1988,445
- 9 ObA 238/88
Vgl auch; Veröff: SZ 61/198
- 9 ObA 222/88
nur T4
- 9 ObA 308/88
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Behandlung der bessergestellten Arbeitnehmer ein erkennbares und generalisierbares Prinzip zugrundeliegt. (T5)
- 9 ObA 513/88
Beisatz: Hier: Betriebspensionen (T6)
Veröff: SZ 62/4
- 9 ObA 215/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 215/89
nur T4
- 9 ObA 147/90
nur T4
- 9 ObA 128/90
- 9 ObA 225/90
nur T2; Beis wie T7
- 9 ObA 236/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 236/90
nur T2; Beisatz: Diese zunächst gerade für Dienstgeber des öffentlichen Rechts entwickelte Gleichbehandlungspflicht schränkt zwar das Ermessen des Dienstgebers grundsätzlich nicht ein, verwehrt ihm aber insbesondere, die von ihm selbst zugrundegelegten Kriterien im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zu verlassen und einzelnen Dienstnehmern das vorzuenthalten, was er den anderen zubilligt (Hier: Vordienstzeitenanrechnung). (T8)
Veröff: SZ 63/228
- 9 ObA 601/90
- 9 ObA 266/90
nur T2; Beisatz: Dieser insbesondere für Leistungen des Dienstgebers mit Entgeltcharakter ausgebildete Grundsatz erfährt schon eine Einschränkung bei den Gestaltungsrechten des Dienstgebers und insbesondere bei der Einstellung von Dienstnehmern. (T9) Veröff: SZ 63/218 = RdW 1991,185 = WBl 1991,167
- 9 ObA 16/91
nur T2; Beis wie T8; Beis wie T7
- 9 ObA 193/91
Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: WBl 1992,94
- 9 ObA 2223/96v
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 2223/96v
nur T2; Beisatz: Dem Arbeitgeber ist es aber nicht verwehrt, zulässige Vereinbarungen unterschiedlichen Inhaltes mit einzelnen Dienstnehmern zu treffen. (T10)
Beisatz: Hier: Unterschiedliche Pensionswiderrufsvorbehalte. (T11)
- 8 ObA 235/97k
nur T2; Beisatz: Hier: Von der nach § 2 Abs 2 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung (der Angestellten der Industrie) in der Verwendungsgruppe während der ersten drei Beschäftigungsjahre zulässigen Ausnahme von Biennal-Triennalsprung der Istgehälter wurde nur bei wenigen weit überkollektivvertraglich entlohnten Angestellten Gebrauch gemacht, um das Lohnniveau anzugleichen. (T12)
- 8 ObA 150/97k
Vgl auch; Beisatz: Kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Geltung (Weitergeltung) unterschiedlicher kollektivvertraglicher Bestimmungen für in dem selben Unternehmen tätige Dienstnehmer in der durch die Verschmelzung zweier Gesellschaften bedingten Universalsukzession ihre sachliche Rechtfertigung findet. (T13)
Veröff: SZ 71/45
- 9 ObA 409/97f
nur T2; nur T4; Beisatz: Eine zulässige Differenzierung ist gegeben, wenn eine bessere als im Kollektivvertrag vorgesehene Einstufung den Vorgängern eines Dienstnehmers, nicht jedoch diesem gewährt wurde, weil er nunmehr richtig eingestuft wurde (so bereits 4 Ob 158/83). (T14)
- 8 ObA 2052/96i
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 2052/96i
Auch; Beis wie T13
- 9 ObA 217/98x
nur T2; Beisatz: Die praktische Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich nicht nur auf die sachgerechte Gewährung von freiwilligen Leistungen, sondern auch auf vertraglich festgelegte Ansprüche sofern diese gemeinsam für Gruppen von Arbeitnehmern oder doch für mehrere, in vergleichbarer Position befindliche Arbeitnehmer vereinbart werden. (T15)
Beisatz: Es ist dem Arbeitgeber verwehrt, bei der Gewährung von Leistungen, die über das Gesetz, den Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung hinausgehen, von den zugrunde gelegten Kriterien - deren Bestimmung in seinem Ermessen liegt - willkürlich und damit ohne sachlichen Grund abzugehen. (T16)
- 9 ObA 196/99k
nur T2; Beisatz: Hier: Einstufung gemäß § 35 DO.C. (T17)
- 9 ObA 112/00m
Vgl auch; Beis wie T5
- 9 ObA 182/00f
nur T2; Beisatz: Hier: Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs 2 DO.C. (T18)
- 9 ObA 221/00s
Auch; nur T4; Beisatz: Oder bestehende Regelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern. (T19)
- 9 ObA 2/01m
nur T2; Beisatz: Die Frage, ob eine Differenzierung zwischen den in Betracht kommenden Bediensteten willkürlich und sachfremd ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der bei den betroffenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen gegebenen konkreten Umstände entschieden werden. (T20)
Beisatz: Hier: Unterschiedliche Funktionszulagen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 und DO.A. (T21)
- 8 ObA 281/00g
nur T2; Beisatz: Hier: Gewährung von zusätzlichen Biennalvorrückungen. (T22)
- 9 ObA 228/01x
nur T2; Beisatz: Hier: Pensionszuschüsse aufgrund einer Betriebsübung. (T23)
- 9 ObA 24/02y
nur: Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren. (T24)
Beisatz: Bei dem maßgeblichen Zeitpunkt muss es sich keineswegs um einen solchen handeln, der vor der Einstellung der nicht mehr begünstigten Arbeitnehmer liegt beziehungsweise mit diesem Zeitpunkt zusammenfällt. (T25)
Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Willkür im Sinne einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Unterscheidung wird immer dann zu verneinen sein, wenn sich die - im Zusammenhang mit zeitlicher Differenzierung grundsätzlich zulässige - Stichtagsregelung als Reaktion auf Veränderungen der Ertragslage, der Unternehmensstruktur oder auch der Unternehmensphilosophie darstellt. (T26)
- 8 ObA 170/02m
Vgl auch; nur T24; Beis wie T25; Beis wie T26
- 9 ObA 21/04k
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: ÖBB-Bediensteter. (T27)
Beisatz: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es der Beklagten im Allgemeinen, den einzelnen Arbeitnehmer schlechter zu behandeln, als es dem in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) normierten und damit für alle Bediensteten geltenden Entlohnungsschema entspricht. Damit es es ihr aber auch verwehrt, dieses Verbot (und ihr Entlohnungsschema) zu umgehen, in dem sie eine Zustimmungs- oder Anerkennungserklärung des betroffenen Dienstnehmers zur ihr untersagten Schlechterstellung (hier: unrichtige, weil zu niedrige Einstufung) einholt. (T28)
- 9 ObA 18/04v
nur T2; Beis wie T15
- 8 ObA 19/06m
Auch; nur T2; nur T4; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Sachlich gerechtfertigte Differenzierung und keine Diskriminierung des alten „Lauda Air" Stammpersonals im Kollektivvertrag zwischen Wirtschaftskammer Österreichs, Fachverband Luftfahrtunternehmen, und der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr für das Bordpersonal sowohl der Austrian Airlines AG als auch der Lauda Air GmbH), wenn dieser Kollektivvertrag die „Mitnahme" der günstigeren Bestimmungen des alten AUA Kollektivvertrages für das alte AUA Stammpersonal vorsieht. (T29)
- 8 ObA 53/06m
Auch; nur T24; Beis wie T13
- 9 ObA 82/06h
- 9 ObA 49/06f
Auch; Beis wie T3, Beis wie T20
- 9 ObA 21/06p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Der betriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete. (T30)
- 9 ObA 99/06h
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5
- 9 ObA 78/10a
nur T2
- 8 ObA 77/11y
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 77/11y
Auch; nur T24; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27
- 9 ObA 135/11k
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 135/11k
Beis wie T5; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27
- 9 ObA 122/11y
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 122/11y
Auch; Beis wie T25; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern. (T31)
- 9 ObA 25/12k
Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 25/12k
Beis wie T5; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T27; Beis wie T31
- 9 ObA 106/12x
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 106/12x
nur T2; Beis wie T14
- 8 ObA 60/12z
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 60/12z
Auch
- 9 ObA 5/12v
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 5/12v
nur T2
- 9 ObA 28/12a
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 28/12a
Vgl auch
- 9 ObA 9/13h
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 9/13h
Auch; nur T2
- 8 ObA 36/13x
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 36/13x
- 9 ObA 36/14f
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 ObA 36/14f
Auch; Beis wie T5
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