Norm
EO §387 Abs2Rechtssatz
Der Zuständigkeitstatbestand des § 387 Abs 2 Fall 2 EO ist gegeben, wenn sich die Sache, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, in dem Zeitpunkt im Gerichtssprengel befindet, in dem die tatsächliche Durchführung der Verfügung beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005116Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0050OB00555_8300000_001