TE Vwgh Erkenntnis 2003/8/7 2002/02/0259

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Veröffentlicht am 07.08.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des TR in Wien, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien II, Aspernbrückengasse 4/8a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. August 2002, Zl. UVS-03/V/46/8527/2000, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13. Dezember 1999 um 02.10 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, da der Atemluftalkoholgehalt 0,77 mg/l betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe unmittelbar vor dem "Alkomattest" ein Glas Wasser getrunken, obwohl entsprechend der "Gebrauchsanweisung" zwischen der letzten Aufnahme (u.a.) von Flüssigkeiten und dem Alkomattest 15 Minuten liegen müssten, hielt die belangte Behörde das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, Zl. 95/02/0490, entgegen, wonach auch dann von einem gültigen Messergebnis ausgegangen werden kann, wenn zwar die "Wartefrist" entsprechend den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte nicht eingehalten wurde, diese Annahme jedoch aus fachlichen Gründen zulässig war. Solche fachliche Gründe wurden von der belangten Behörde auf Grund des von einem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Gutachtens als gegeben erachtet, aus welchem hervorging, eine Verfälschung des Messergebnisses zu Ungunsten des Beschwerdeführers könne ausgeschlossen werden, zumal dieser normal temperiertes Leitungswasser zu sich genommen habe.

Zu diesem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1995 bringt der Beschwerdeführer vor, es habe sich lediglich mit den "Verwendungsbestimmungen" (richtig: "Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte") für Alkomaten auseinander gesetzt, nicht jedoch damit, dass auch auf Grund der "Zulassung" des gegenständlichen Alkomaten zur Eichung (nach dem Maß- und Eichgesetz) entsprechend den dort angeführten "Verwendungsbestimmungen" eine Bestimmung der Atemalkoholkonzentration nur dann zulässig sei, wenn sichergestellt sei, dass die Testperson in einer Zeitspanne von mindestens 15 Minuten (vorher) u.a. keine Flüssigkeiten zu sich genommen habe. Für den Fall der Nichtbeachtung dieses "wesentlichen Punktes" der Zulassung zur Eichung - so der Beschwerdeführer - sei davon auszugehen, dass eine Bestimmung der Atemalkoholkonzentration nicht zulässig sei, sodass der Beweis des Gegenteils durch ein Sachverständigengutachten ausgeschlossen sei.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten, lässt sich doch kein vernünftiger Grund dafür erkennen, weshalb die vom Beschwerdeführer zitierte Vorschrift der Zulassung von Messgeräten (zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft) zur Eichung über die Einhaltung einer "Wartezeit" eine andere Beurteilung erfordert als jene, die in den "Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte" enthalten ist und die den Gegenstand des zitierten hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 1995, Zl. 95/02/0490, bildete; insbesondere gebieten auch Rechtsschutzüberlegungen keine andere Betrachtungsweise.

Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von einem gültigen Messergebnis ausgehen, sodass sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. August 2003

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020259.X00

Im RIS seit

05.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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