Norm
StGB §304Rechtssatz
Der Tatbestand des § 307 StGB ist schon mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewährung eines Vermögensverteils vollendet; dass der Bestochene dann auch tatsächlich pflichtwidrig handelt, ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096193Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014