Norm
ABGB §957Rechtssatz
Gegenüber dem Inhaber eines Kontos entsteht die Schuld der Bank grundsätzlich nicht durch einen im Einzelfall jeweils abgeschlossen Vertrag - Darlehensvertrag oder Verwahrungsvertrag -, sondern durch den internen Akt der Buchung (Gutschrift). Die schuldbegründende Wirkung entsteht daher sowohl im Falle eines Erlages als auch im Falle einer Überweisung grundsätzlich durch die Vornahme der Gutschrift auf dem Konto. Dies schließt aber nicht aus, daß die Gefahrentragung mit Rücksicht auf den Einzelfall anders zu beurteilen ist (Hier: Geldeinwurf in Tressor).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019279Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0040OB00527_8300000_002