RS OGH 1983/3/22 5Ob29/82, 5Ob59/87, 5Ob171/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1983
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Norm

WEG 1975 §16
WEG 1975 §16 Abs1 idF 3.WÄG
WEG 2002 §31 Abs1

Rechtssatz

Das WEG 1975 normiert keine unbedingte Pflicht zur Bildung einer Rücklage; die Bildung der Rücklage wird vielmehr den Wohnungseigentümern bzw dem diese unter Bindung an die Weisungen der Mehrheit vertretenden Verwalter überlassen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 29/82
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 5 Ob 29/82
    Veröff: SZ 56/49 = ImmZ 1984,212 = MietSlg 35275(10)
  • 5 Ob 59/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 5 Ob 59/87
    nur: Das WEG 1975 normiert keine unbedingte Pflicht zur Bildung einer Rücklage. (T1) Veröff: SZ 60/126 = WoBl 1988,94 (Call) = MietSlg XXXIX/30
  • 5 Ob 171/09x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 171/09x
    Vgl aber; Beisatz: Mit § 16 Abs 1 WEG 1975 idF des 3. WÄG, BGBl 1993/800, (nunmehr § 31 Abs 1 WEG 2002) wurde die Bildung einer Rücklage erstmals bindend und verpflichtend vorgeschrieben. (T2);
    Beisatz: Unterbleibt die nach § 31 Abs 1 WEG 2002 zwingend vorgeschriebene Bildung einer Rücklage, dann enthält dafür das Gesetz selbst aber keine Sanktion. Allerdings kann jeder Wohnungseigentümer die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass eine angemessene Rücklage gebildet wird (§ 30 Abs 1 Z 2 WEG 2002). (T3);
    Veröff: SZ 2009/162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083308

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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