Norm
WEG 1975 §16Rechtssatz
Das WEG 1975 normiert keine unbedingte Pflicht zur Bildung einer Rücklage; die Bildung der Rücklage wird vielmehr den Wohnungseigentümern bzw dem diese unter Bindung an die Weisungen der Mehrheit vertretenden Verwalter überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083308Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013