RS OGH 1983/3/22 4Ob333/82

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Veröffentlicht am 22.03.1983
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Norm

ZPO §226 V
ZPO §405 DIIIf

Rechtssatz

Strebt der Kläger mit seinem Eventualbegehren ein Verbot an, das sich vom Hauptbegehren dadurch unterscheidet, daß neben den Kriterien des Hauptbegehrens noch zusätzlich wenigstens eines von weiteren aufgezählten Merkmalen durch den Beklagten verwirklicht ist, liegt gegenüber dem Hauptbegehren keineswegs ein minus, sondern ein aliud vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 333/82
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 333/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037679

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0040OB00333_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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