Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Strebt der Kläger mit seinem Eventualbegehren ein Verbot an, das sich vom Hauptbegehren dadurch unterscheidet, daß neben den Kriterien des Hauptbegehrens noch zusätzlich wenigstens eines von weiteren aufgezählten Merkmalen durch den Beklagten verwirklicht ist, liegt gegenüber dem Hauptbegehren keineswegs ein minus, sondern ein aliud vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037679Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0040OB00333_8200000_002