Norm
StPO §260 Abs1Rechtssatz
Sind (entgegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO) die einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände nicht im Spruch, wohl aber in den Gründen des Urteils enthalten, liegt nur der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098414Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009