RS OGH 1983/3/22 2Ob598/82, 2Ob505/86, 8Ob522/94, 2Ob284/03h, 6Ob80/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1983
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Norm

AußStrG §1 A
AußStrG §9 A2b

Rechtssatz

Im außerstreitigen Verfahren ist die Rücknahme des Antrags in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Sie hat durch Erklärung gegenüber dem Gericht zu erfolgen und beendet das Verfahren. Eine Antragsrücknahme zwischen den Instanzen bewirkt, daß eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ohne besondere Aufhebung wirkungslos wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 598/82
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 598/82
  • 2 Ob 505/86
    Entscheidungstext OGH 21.01.1986 2 Ob 505/86
  • 8 Ob 522/94
    Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 522/94
    nur: Im außerstreitigen Verfahren ist die Rücknahme des Antrags in jeder Lage des Verfahrens zulässig. (T1) Beisatz: Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, trotz der Antragsrückziehung die Fortsetzung des Verfahrens zu begehren. (T2)
  • 2 Ob 284/03h
    Entscheidungstext OGH 06.05.2004 2 Ob 284/03h
  • 6 Ob 80/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
    Auch; Beisatz: Ist der Scheidungsbeschluss in formelle Rechtskraft erwachsen, so ist ein Ausspruch der Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses nicht mehr möglich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005785

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0020OB00598_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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