Norm
AußStrG §1 ARechtssatz
Im außerstreitigen Verfahren ist die Rücknahme des Antrags in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Sie hat durch Erklärung gegenüber dem Gericht zu erfolgen und beendet das Verfahren. Eine Antragsrücknahme zwischen den Instanzen bewirkt, daß eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ohne besondere Aufhebung wirkungslos wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005785Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0020OB00598_8200000_001