Norm
GmbHG §84 Abs1 Z4Rechtssatz
Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft ist zwar auch nach Zwangsausgleich und auch nach Aufhebung des Konkurses möglich, doch ist - außer dem Fall einer Aufhebung über Zwangsausgleich oder Zustimmung aller Gläubiger - davon auszugehen, daß die Gesellschaft ohne Vermögen und daher für die Löschung reif ist, sodaß die Fortsetzung in einem solchen Fall durch den Nachweis der Vermögensbeschaffung bedingt sein müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059977Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0030OB00194_8200000_002