RS OGH 1983/3/23 3Ob194/82, 1Ob2014/96z, 6Ob131/98b

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

GmbHG §84 Abs1 Z4
GmbHG §89

Rechtssatz

Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft ist zwar auch nach Zwangsausgleich und auch nach Aufhebung des Konkurses möglich, doch ist - außer dem Fall einer Aufhebung über Zwangsausgleich oder Zustimmung aller Gläubiger - davon auszugehen, daß die Gesellschaft ohne Vermögen und daher für die Löschung reif ist, sodaß die Fortsetzung in einem solchen Fall durch den Nachweis der Vermögensbeschaffung bedingt sein müßte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059977

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0030OB00194_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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