Norm
ABGB §933 Abs2 IIIRechtssatz
Der Zweck der Mängelanzeige besteht darin, dem Übergeber die Möglichkeit zu geben, die Ursache der Mängel in möglichst kurzer Zeit festzustellen, den Umfang der Schäden zu erkennen, für unverzügliche Abhilfe zu sorgen und auf diese Weise den ihm selbst und dem Erwerber drohenden Schaden zu vermeiden oder zu verringern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019027Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0010OB00570_8300000_001