Norm
ABGB §878Rechtssatz
Nur soweit der Kläger von dem nach Art 8 Nr 11 EVHGB auf Erfüllung belangten Vertreter die vertragliche Leistung nicht erhalten kann, könnte er den Ersatz des Vertrauensschadens durch den unwirksam Vertretenen begehren, wenn dessen Schadenshaftung aus einer culpa in contrahendo vorliegt. Diese liegt vor, wenn der unwirksam Vertretene sich zur Anbahnung oder Abwicklung der Vertragsverhandlungen des - dann ohne hinreichende Vollmacht abschließenden - Vertreters als Gehilfen bedient hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016416Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009