RS OGH 1983/3/23 3Ob595/82, 2Ob236/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

ABGB §878
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1295 IIf7b
EVHGB Art8 Nr11 Abs1

Rechtssatz

Nur soweit der Kläger von dem nach Art 8 Nr 11 EVHGB auf Erfüllung belangten Vertreter die vertragliche Leistung nicht erhalten kann, könnte er den Ersatz des Vertrauensschadens durch den unwirksam Vertretenen begehren, wenn dessen Schadenshaftung aus einer culpa in contrahendo vorliegt. Diese liegt vor, wenn der unwirksam Vertretene sich zur Anbahnung oder Abwicklung der Vertragsverhandlungen des - dann ohne hinreichende Vollmacht abschließenden - Vertreters als Gehilfen bedient hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 595/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 595/82
    Veröff: GesRZ 1983,161
  • 2 Ob 236/08g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 236/08g
    Auch; nur: Nur soweit der Kläger von dem nach Art 8 Nr 11 EVHGB auf Erfüllung belangten Vertreter die vertragliche Leistung nicht erhalten kann, könnte er den Ersatz des Vertrauensschadens durch den unwirksam Vertretenen begehren, wenn dessen Schadenshaftung aus einer culpa in contrahendo vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016416

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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