Norm
ZPO §532 Abs2Rechtssatz
Das Gericht erster Instanz ist für die Wiederaufnahmsklage selbst nach Durchführung einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht zuständig, wenn das Berufungsgericht die vom Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen des Erstgerichtes übernahm oder die maßgebenden Feststellungen nicht ausschließlich ("nur") vom Berufungsgericht getroffen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044579Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0010OB00541_8300000_001