RS OGH 1983/3/23 1Ob541/83 (1Ob542/83), 8Ob519/84, 9ObA159/88, 3Ob2414/96p, 9Ob169/98p

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

ZPO §532 Abs2

Rechtssatz

Das Gericht erster Instanz ist für die Wiederaufnahmsklage selbst nach Durchführung einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht zuständig, wenn das Berufungsgericht die vom Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen des Erstgerichtes übernahm oder die maßgebenden Feststellungen nicht ausschließlich ("nur") vom Berufungsgericht getroffen wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 541/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 541/83
  • 8 Ob 519/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 519/84
    Auch
  • 9 ObA 159/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 159/88
    nur: Das Gericht erster Instanz ist für die Wiederaufnahmsklage selbst nach Durchführung einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht zuständig, wenn das Berufungsgericht die vom Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen des Erstgerichtes übernahm. (T1)
  • 3 Ob 2414/96p
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2414/96p
    nur T1
  • 9 Ob 169/98p
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 169/98p
    Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, bei welchem Gericht die streitentscheidenden Feststellungen getroffen wurden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044579

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0010OB00541_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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