- 1 Ob 825/82
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 825/82
Veröff: RdW 1984,9
- 3 Ob 516/89
Auch; Beisatz: Rückabwicklung nur dann, wenn der Normzweck auch diese erfordert, dh die Vermögensverschiebung - und nicht nur der Zwang zur Erfüllung - missbilligt wird. (T1) Veröff: SZ 62/123 = EvBl 1990/13 S 82
- 7 Ob 546/90
Beisatz: Will das Verbotsgesetz nur die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen verhindern, ohne eine tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen, so begründet die Nichtigkeit für sich allein keinen Rückforderungsanspruch. (T2) Veröff: EvBl 1990,160 = JBl 1989,784 = ImmZ 1990,391 = MietSlg XLII/20 = NZ 1991,32 = JBl 1991,44
- 3 Ob 13/99d
Beis wie T1
- 9 Ob 83/01y
Beis wie T1 nur: Rückabwicklung nur dann, wenn der Normzweck auch diese erfordert. (T3); Beisatz: Sofern jemand etwas zur Herbeiführung einer unerlaubten Handlung gegeben hat, kommt es zu keiner Rückforderung. (T4); Veröff: SZ 74/77
- 5 Ob 129/02k
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das gilt grundsätzlich ebenso für sittenwidrige Geschäfte. (T5)
- 7 Ob 135/03h
Auch; Beisatz: Auf Grund einer nichtigen Vereinbarung können zwar keine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages und der damit etwa verbundenen Nebenverpflichtungen gestellt werden. Es hat aber grundsätzlich unter Bedachtnahme auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, eine Auseinandersetzung iS der §§ 877, 1431 und 1447 ABGB zu erfolgen. Demnach ist insbesondere die Rückforderung des beiderseitig Geleisteten zulässig. Dieser Grundsatz erfährt gemäß
§ 1174 Abs 1 ABGB dann eine Ausnahme, wenn etwas zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben wurde. (T6)
- 4 Ob 158/03v
Auch; Beisatz: Ob das aufgrund eines nichtigen Vertrags Erhaltene zurückzugeben ist, entscheidet der Zweck der verletzten Norm. (T7); Beisatz: Der Zweck des AusbVorG, bestimmte Ausbildungen den dazu berufenen Einrichtungen vorzubehalten, wird nur erreicht, wenn nicht nur die Durchsetzung von Ausbildungsverträgen unterbleibt, sondern wenn auch das Entgelt für entgegen dem Gesetz angebotene Ausbildungen zurückgegeben werden muss. (T8)
- 1 Ob 57/04w
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/76
- 8 Ob 130/07m
Vgl; Beisatz: Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist - ebenso wie für die Beurteilung, auf welche vertragliche Beziehung hin Leistungen erfolgten - die ausdrücklich oder konkludent erklärte Zweckbestimmung bei der Leistung maßgeblich. (T9); Beisatz: Die Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach
§ 877 ABGB entsprechen jenen der
§ 1431 ABGB und
§ 1437 ABGB. (T10); Veröff: SZ 2008/56
- 2 Ob 3/12y
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 3/12y
Vgl; Beisatz: Die Nichtigkeit des Vertrags führt dazu, dass diese Causa für die Vermögensverschiebung wegfällt, was grundsätzlich zur Rückabwicklung des nichtigen Rechtsgeschäfts gemäß
§ 877 ABGB führt ? zumindest sofern sich nicht ausnahmsweise aus dem Verbotszweck die Unzulässigkeit der Kondiktion ergibt. (T11)
- 1 Ob 142/14k
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 142/14k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10
- 8 ObA 45/16z
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 ObA 45/16z
Auch; Beis wie T10
- 9 Ob 40/18z
Beis wie T2; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/79
- 6 Ob 207/21s
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: In Hinblick auf die Zielsetzung des Glücksspielgesetzes kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Gesetzgeber hier gerade den Schutz der Spieler und nicht bloß die Verhinderung des Entstehens klagbarer Verbindlichkeiten bezweckt. (T12)
- 6 Ob 229/21a
Vgl; Beis wie T2; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T13 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T12 wurde gelöscht. - Mai 2022 (T13)
- 6 Ob 8/22b
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T13
- 8 Ob 23/22y
Vgl; Beisatz: Hier: Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vertrag, mit dem dem Kläger die Teilnahme an Online?Pokerspielen auf der Website der Beklagten ermöglicht wurde, nach
§ 879 Abs 1 ABGB nichtig ist. (T14)
Beisatz: Hier: Durch die wiederkehrenden Geldüberweisungen des Klägers ist die Beklagte unmittelbar bereichert worden, ganz unabhängig davon, dass es sich dabei jeweils noch nicht um die Leistung eines Spieleinsatzes im Rahmen eines unerlaubten Glücksvertrags gehandelt hat. Ein Belassen der Zahlung oder die Anwendung der § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder
§ 1432 ABGB, auch wenn die Zahlung nicht geleistet wurde, um das verbotene Spiel unmittelbar zu bewirken, sondern „nur“ um am Spiel überhaupt teilnehmen zu können, widerspricht überdies dem Verbotszweck der §§ 2 Abs 1 und 4 in Verbindung mit
§ 4 Abs 1 GspG. (T15)
- 9 Ob 37/22i
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 37/22i
Vgl; Beis wie T15
- 3 Ob 197/21y
Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T11
- 9 Ob 43/22x
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 43/22x
Vgl; Beis wie T15
- 9 Ob 15/22d
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 15/22d
Vgl; Beis wie T15
- 9 Ob 27/22v
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 27/22v
Vgl; Beis wie T15