RS OGH 1983/3/23 1Ob825/82, 3Ob516/89, 7Ob546/90, 3Ob13/99d, 9Ob83/01y, 5Ob129/02k, 7Ob135/03h, 4Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

ABGB §877
ABGB §879 AIIc
ABGB §1174
ABGB §1431 K
AusbildungsvorbehaltsG §1
GewO §9
GewO §39 Abs3

Rechtssatz

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Leistungen aus einem gem § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 825/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 825/82
    Veröff: RdW 1984,9
  • 3 Ob 516/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 516/89
    Auch; Beisatz: Rückabwicklung nur dann, wenn der Normzweck auch diese erfordert, dh die Vermögensverschiebung - und nicht nur der Zwang zur Erfüllung - missbilligt wird. (T1) Veröff: SZ 62/123 = EvBl 1990/13 S 82
  • 7 Ob 546/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 546/90
    Beisatz: Will das Verbotsgesetz nur die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen verhindern, ohne eine tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen, so begründet die Nichtigkeit für sich allein keinen Rückforderungsanspruch. (T2) Veröff: EvBl 1990,160 = JBl 1989,784 = ImmZ 1990,391 = MietSlg XLII/20 = NZ 1991,32 = JBl 1991,44
  • 3 Ob 13/99d
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 13/99d
    Beis wie T1
  • 9 Ob 83/01y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 Ob 83/01y
    Beis wie T1 nur: Rückabwicklung nur dann, wenn der Normzweck auch diese erfordert. (T3); Beisatz: Sofern jemand etwas zur Herbeiführung einer unerlaubten Handlung gegeben hat, kommt es zu keiner Rückforderung. (T4); Veröff: SZ 74/77
  • 5 Ob 129/02k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 129/02k
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das gilt grundsätzlich ebenso für sittenwidrige Geschäfte. (T5)
  • 7 Ob 135/03h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 135/03h
    Auch; Beisatz: Auf Grund einer nichtigen Vereinbarung können zwar keine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages und der damit etwa verbundenen Nebenverpflichtungen gestellt werden. Es hat aber grundsätzlich unter Bedachtnahme auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, eine Auseinandersetzung iS der §§ 877, 1431 und 1447 ABGB zu erfolgen. Demnach ist insbesondere die Rückforderung des beiderseitig Geleisteten zulässig. Dieser Grundsatz erfährt gemäß § 1174 Abs 1 ABGB dann eine Ausnahme, wenn etwas zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben wurde. (T6)
  • 4 Ob 158/03v
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 158/03v
    Auch; Beisatz: Ob das aufgrund eines nichtigen Vertrags Erhaltene zurückzugeben ist, entscheidet der Zweck der verletzten Norm. (T7); Beisatz: Der Zweck des AusbVorG, bestimmte Ausbildungen den dazu berufenen Einrichtungen vorzubehalten, wird nur erreicht, wenn nicht nur die Durchsetzung von Ausbildungsverträgen unterbleibt, sondern wenn auch das Entgelt für entgegen dem Gesetz angebotene Ausbildungen zurückgegeben werden muss. (T8)
  • 1 Ob 57/04w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 57/04w
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/76
  • 8 Ob 130/07m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 130/07m
    Vgl; Beisatz: Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist - ebenso wie für die Beurteilung, auf welche vertragliche Beziehung hin Leistungen erfolgten - die ausdrücklich oder konkludent erklärte Zweckbestimmung bei der Leistung maßgeblich. (T9); Beisatz: Die Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB entsprechen jenen der § 1431 ABGB und § 1437 ABGB. (T10); Veröff: SZ 2008/56
  • 2 Ob 3/12y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 3/12y
    Vgl; Beisatz: Die Nichtigkeit des Vertrags führt dazu, dass diese Causa für die Vermögensverschiebung wegfällt, was grundsätzlich zur Rückabwicklung des nichtigen Rechtsgeschäfts gemäß § 877 ABGB führt ? zumindest sofern sich nicht ausnahmsweise aus dem Verbotszweck die Unzulässigkeit der Kondiktion ergibt. (T11)
  • 1 Ob 142/14k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 142/14k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 8 ObA 45/16z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 ObA 45/16z
    Auch; Beis wie T10
  • 9 Ob 40/18z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2018 9 Ob 40/18z
    Beis wie T2; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/79
  • 6 Ob 207/21s
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 207/21s
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: In Hinblick auf die Zielsetzung des Glücksspielgesetzes kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Gesetzgeber hier gerade den Schutz der Spieler und nicht bloß die Verhinderung des Entstehens klagbarer Verbindlichkeiten bezweckt. (T12)
  • 6 Ob 229/21a
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 229/21a
    Vgl; Beis wie T2; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T13 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T12 wurde gelöscht. - Mai 2022 (T13)
  • 6 Ob 8/22b
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 8/22b
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T13
  • 8 Ob 23/22y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 Ob 23/22y
    Vgl; Beisatz: Hier: Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vertrag, mit dem dem Kläger die Teilnahme an Online?Pokerspielen auf der Website der Beklagten ermöglicht wurde, nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig ist. (T14)
    Beisatz: Hier: Durch die wiederkehrenden Geldüberweisungen des Klägers ist die Beklagte unmittelbar bereichert worden, ganz unabhängig davon, dass es sich dabei jeweils noch nicht um die Leistung eines Spieleinsatzes im Rahmen eines unerlaubten Glücksvertrags gehandelt hat. Ein Belassen der Zahlung oder die Anwendung der § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB, auch wenn die Zahlung nicht geleistet wurde, um das verbotene Spiel unmittelbar zu bewirken, sondern „nur“ um am Spiel überhaupt teilnehmen zu können, widerspricht überdies dem Verbotszweck der §§ 2 Abs 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Abs 1 GspG. (T15)
  • 9 Ob 37/22i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 37/22i
    Vgl; Beis wie T15
  • 3 Ob 197/21y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 3 Ob 197/21y
    Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T11
  • 9 Ob 43/22x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 43/22x
    Vgl; Beis wie T15
  • 9 Ob 15/22d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 15/22d
    Vgl; Beis wie T15
  • 9 Ob 27/22v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 27/22v
    Vgl; Beis wie T15

Schlagworte

Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, Gesetzliche Verbote, Wirkung der Nichtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016325

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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