Norm
BDG §161 Abs3Rechtssatz
Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 3 (bzw seine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 3 des § 40 Abs 2 VBG) setzt neben einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung an einer der angeführten Schularten nur die von der zuständigen kirchlichen Behörde im Sinne des § 161 Abs 3 BDG 1979 (§ 4 Abs 2 ReligionsunterrichtsG) erklärte "Befähigung und Ermächtigung" voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052609Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0040OB00019_8200000_001