- 1 Ob 52/82
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 52/82
- 1 Ob 27/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 27/84
Auch
- 1 Ob 1/89
- 1 Ob 18/89
nur: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen. (T1)
Veröff: SZ 62/162 = JBl 1990,382
- 1 Ob 10/90
nur T1; Veröff: SZ 63/106
- 1 Ob 3/91
Veröff: ÖA 1992,90
- 1 Ob 1/91
nur T1; Veröff: JBl 1991,526
- 1 Ob 14/92
Auch; Beisatz: Im Amtshaftungsprozess ist nicht etwa wie im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig ist, sondern ob sie auf vertretbarer Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruht. (T2)
Veröff: SZ 65/63
- 1 Ob 20/92
nur: Insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen. (T3)
Beisatz: Gerade dort, wo dem entscheidenden Organ ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, liegt Unvertretbarkeit seiner Entscheidung nicht schon dann vor, wenn eine neue Prüfung des Ermessensspielraumes zu einer anderen Entscheidung führte. (T4)
Veröff: RZ 1993/101 S 283
- 1 Ob 9/93
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 37/93
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 28/94
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 18/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 18/95
Auch; nur T1; Beisatz: Nicht jede objektiv unrichtige Entscheidung begründet einen Amtshaftungsanspruch. (T5)
Veröff: SZ 68/133
- 1 Ob 8/95
Auch; nur T1; Beis wie T2
Veröff: SZ 68/191
- 1 Ob 51/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 51/95
Auch; nur T1
- 1 Ob 1043/95
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1043/95
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 45/95
Beis wie T4; nur T3
- 1 Ob 2192/96a
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5
Veröff: SZ 69/148
- 1 Ob 2191/96d
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2191/96d
Auch; nur T1; Beis wie T5
Veröff: SZ 69/147
- 1 Ob 2413/96a
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2413/96a
Vgl; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 373/97b
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten schießt auch schon das erst amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht wird - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. (T6)
- 1 Ob 391/97z
Vgl auch; Beis wie T2
Veröff: SZ 71/98
- 1 Ob 60/98z
Auch; nur T1; Beisatz: Anders als im Rechtsmittelverfahren ist nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht wird - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. (T7)
- 1 Ob 98/00v
Auch; Beisatz: Nach stRspr ist im Amtshaftungsprozess nicht, wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder stRspr, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein. (T8)
- 1 Ob 285/00v
nur T1, Beis wie T6; Beis wie T8
Veröff: SZ 74/133
- 1 Ob 298/00f
nur: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird. (T9)
Beis wie T8
- 1 Ob 291/01b
nur T1; Beis wie T6
- 1 Ob 148/01y
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Frage, ob eine Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen. Im Allgemeinen ist daher die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung im angefochtenen Urteil vor. (T10)
- 1 Ob 62/02b
nur T3; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Die von den Organen des beklagten Rechtsträgers anzuwendende Vorschrift des § 14 Abs 15 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG) wurde erst kurz vorher erlassen. (T11)
- 1 Ob 219/02s
Beis wie T2; Beis wie T7
- 1 Ob 9/03k
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T10
Veröff: SZ 2003/29
- 1 Ob 101/04s
Vgl auch; Beis wie T8
- 1 Ob 10/07p
nur T9; Beis wie T10; Beisatz: Es soll nicht jede Rechtsansicht oder Beweiswürdigung, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, schon als rechtswidrig und schuldhaft gelten; die Rechtsanwendung soll vielmehr lebendig erhalten und daher der Rechtsauslegung nicht allzu strenge Fesseln angelegt werden. (T12)
Beisatz: Sind Gesetzesbestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts und steht zudem keine höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe zur Verfügung, kommt es allein darauf an, ob bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände die getroffene Entscheidung als vertretbar bezeichnet werden kann. (T13)
- 1 Ob 164/07k
Auch; nur T9
- 1 Ob 90/07b
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/160
- 1 Ob 44/09s
Vgl auch; Beisatz: Vertretbarkeit ist bei Abweichen von einer klaren Rechtslage oder der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Argumenten - zu verneinen. (T14)
- 1 Ob 86/09t
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung begründet noch keine Schadenersatzpflicht. Vielmehr ist auch ein Verschulden des Entscheidungsorgans erforderlich. (T15)
Beisatz: Geht es um die (unrichtige) Beurteilung von Rechtsfragen, ist Verschulden grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. (T16)
Beisatz: Das gilt sowohl für das Amtshaftungsrecht als auch in anderen Bereichen, in denen durch bindende Aussprüche eines Entscheidungsorgans in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird. (T17)
- 1 Ob 14/10f
nur T9; Beis wie T10
- 1 Ob 101/10z
Auch; Beis wie T12 nur: Es soll nicht jede Rechtsansicht oder Beweiswürdigung, die von der höheren Instanz nicht gebilligt wurde, schon als rechtswidrig und schuldhaft gelten. (T18)
- 1 Ob 86/10v
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Anwendung der „Chargenvermutung“ gemäß Art 14 Abs 6 EG?BasisVO und des „Abstellungsauftrags“ gemäß
§ 39 Abs 2 LMSVG einerseits sowie Bewertung der Gesundheitsschädlichkeit iSd Art 14 Abs 2 lit a EG?BasisVO und des Österreichischen Lebensmittelhandbuchs andererseits durch die Lebensmittelaufsicht. (T19)
- 1 Ob 6/11f
nur T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14
- 1 Ob 68/11y
Auch; nur: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung vermag keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen. (T20)
Beis wie T10
- 1 Ob 154/11w
nur T1; Beis wie T4
- 1 Ob 214/11v
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 214/11v
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 1 Ob 213/11x
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 213/11x
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs, und zwar des „wichtigen dienstlichen Interesses“ iSd
§ 38 Abs 2 BDG. (T21)
- 1 Ob 29/12i
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 29/12i
nur T9
- 1 Ob 4/12p
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 4/12p
Auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Nach stRspr ist im Amtshaftungsprozess zu prüfen, ob die Entscheidung bzw das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. (T22)
Beis wie T10
- 1 Ob 168/12f
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 168/12f
nur T3
- 1 Ob 217/12m
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 217/12m
Vgl auch
- 1 Ob 183/13p
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 183/13p
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
- 1 Ob 201/13k
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 201/13k
Auch; Beis wie T2; Beis wie T10
- 1 Ob 105/15w
Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 105/15w
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Eine vertretbare Auffassung stellt auch kein leichtes Verschulden bzw Versehen dar. (T23)
Beisatz: Hier: Keine zu korrigierende grobe Verkennung der Rechtslage, weil bis zum Zeitpunkt der argumentierbaren anderslautenden Rechtsansicht der zuständigen Beamtin höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vorlag. (T24)
Bem: Hier: Zum Aufenthaltsrecht nach den §§ 54, 57 NAG (idF BGBl I 2009/122); Erkenntnis des VwGH (2009/21/0386), Entscheidung des VfGH (VfSlg 18.968), Urteil des EuGH (Rs C?212/06). (T25)
- 1 Ob 96/15x
Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
Auch; Beis wie T2; Beis wie T10
- 1 Ob 164/15x
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 164/15x
Vgl auch; Auch Beis wie wie T6
- 1 Ob 230/15b
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 230/15b
Beis wie T10
- 1 Ob 47/16t
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 47/16t
Auch; nur T9; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15 nur: Die bloße Unrichtigkeit einer Entscheidung begründet noch keine Schadenersatzpflicht. (T26)
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