Norm
EO §65 ERechtssatz
Wenn die ausgefolgten Exekutionstitel und die ursprünglich vorgelegte Vollmacht dem Rekurs gegen die Entscheidung der I. Instanz nicht gleich angeschlossen sind, stellt dies kein Formgebrechen im Sinne des § 84 Abs 1 und 2 ZPO dar, das die geschäftliche Behandlung des Rechtsmittels zu hindern geeignet ist. Dieser Umstand hat vor allem aber keinerlei Einfluß auf die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Das Rekursgericht darf daher den rechtzeitig erhobenen Rekurs nicht als verspätet zurückweisen; es hat, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung die nachgereichte Vollmacht bereits vorliegt, keinerlei Anlaß, einen Mangel der Vollmacht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002381Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0030OB00048_8300000_001