RS OGH 1983/3/23 3Ob48/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1983
beobachten
merken

Norm

EO §65 E
ZPO §84

Rechtssatz

Wenn die ausgefolgten Exekutionstitel und die ursprünglich vorgelegte Vollmacht dem Rekurs gegen die Entscheidung der I. Instanz nicht gleich angeschlossen sind, stellt dies kein Formgebrechen im Sinne des § 84 Abs 1 und 2 ZPO dar, das die geschäftliche Behandlung des Rechtsmittels zu hindern geeignet ist. Dieser Umstand hat vor allem aber keinerlei Einfluß auf die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Das Rekursgericht darf daher den rechtzeitig erhobenen Rekurs nicht als verspätet zurückweisen; es hat, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung die nachgereichte Vollmacht bereits vorliegt, keinerlei Anlaß, einen Mangel der Vollmacht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 48/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002381

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0030OB00048_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten