RS OGH 1983/3/23 4Ob19/82

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

BDG §161 Abs3
ReligionsunterrichtsG §4 Abs2

Rechtssatz

§ 161 Abs 3 BDG 1979 im Zusammenhalt mit § 4 Abs 2 ReligionsunterrichtsG behält der Kirche (Religionsgesellschaft) nur das Recht vor, die "Befähigung und Ermächtigung" des betreffenden Lehrers zur Erteilung von Religionsunterricht an einer bestimmten Schulart zu erklären. Hat sie das getan - also etwa eine bestimmte Person als zur Erteilung von Religionsunterricht "an Volksschulen" oder "an Hauptschulen" befähigt und ermächtigt erklärt -, dann ist die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Einreihung dieses Religionslehrers in die hiefür in Betracht kommenden Verwendungsgruppen des Beamten - DienstrechtsG (bzw in die entsprechenden Entlohnungsgruppen des VBG) allein Sache des Dienstgebers. Eine Befugnis der Kirche, dieser Einstufung durch inhaltliche Beschränkungen eines kirchlichen Lehrbefähigungszeugnisses vorzugreifen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 4 Ob 19/82

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052624

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0040OB00019_8200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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