Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Verpflichtet sich der Darlehensnehmer "für den Fall der nicht pünktlichen Zahlung "der Zinsen" zur Leistung von 10 % Verzugszinsen", so ist diese Formulierung im Zweifel dahin zu verstehen, daß die allfälligen rückständigen Zinsen - und nur diese - zu verzinsen sind, weshalb Zinseszinsen vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003555Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0030OB00055_8200000_001