Norm
StGB §75 ERechtssatz
Wenn ein Raubgenosse dem anderen die Waffe gibt, mit der letzterer den Überfallenen dann vorsätzlich tötet, so haftet der Tötende sowohl für Mord (§ 75 StGB) als auch für Raub in Gesellschaft unter Verwendung einer Waffe (§§ 142 Abs 1, 143, erster und zweiter Fall, StGB). Den Raubgenossen, der die Waffe bloß zur Verwendung beim Raub beistellte, belasten sowohl der Bedingungszusammenhang als auch der Risikozusammenhang gemäß der Fahrlässigkeitshaftung nach § 143 letzter Fall StGB; er verantwortet insgesamt den Raub nach §§ 142 Abs 1, 143, erster, zweiter und letzter Fall StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092202Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0130OS00023_8300000_003