RS OGH 1983/3/24 13Os23/83, 13Os113/87, 14Os129/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1983
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Norm

StGB §75 E
StGB §142 Abs1 E
StGB §143 D

Rechtssatz

Wenn ein Raubgenosse dem anderen die Waffe gibt, mit der letzterer den Überfallenen dann vorsätzlich tötet, so haftet der Tötende sowohl für Mord (§ 75 StGB) als auch für Raub in Gesellschaft unter Verwendung einer Waffe (§§ 142 Abs 1, 143, erster und zweiter Fall, StGB). Den Raubgenossen, der die Waffe bloß zur Verwendung beim Raub beistellte, belasten sowohl der Bedingungszusammenhang als auch der Risikozusammenhang gemäß der Fahrlässigkeitshaftung nach § 143 letzter Fall StGB; er verantwortet insgesamt den Raub nach §§ 142 Abs 1, 143, erster, zweiter und letzter Fall StGB.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 23/83
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 13 Os 23/83
    Veröff: SSt 54/31 = EvBl 1983/176 S 66 = JBl 1984,98 = RZ 1984/28 S 75
  • 13 Os 113/87
    Entscheidungstext OGH 15.10.1987 13 Os 113/87
    Vgl auch; Beisatz: Für die Zurechnung einer Tatfolge bei Beteiligten kommt es gemäß § 7 Abs 2 StGB nur darauf an, ob der Erfolg für den jeweiligen Tatbeteiligten im Rahmen der Tatplanung und Ausführung im Umfang eines Fahrlässigkeitsvorwurfs zumindest vorhersehbar war. (T1)
  • 14 Os 129/94
    Entscheidungstext OGH 29.11.1994 14 Os 129/94
    Vgl auch; nur: Den Raubgenossen, der die Waffe bloß zur Verwendung beim Raub beistellte, belasten sowohl der Bedingungszusammenhang als auch der Risikozusammenhang gemäß der Fahrlässigkeitshaftung nach § 143 letzter Fall StGB; er verantwortet insgesamt den Raub nach §§ 142 Abs 1, 143, erster, zweiter und letzter Fall StGB. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Bestimmungstäters. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092202

Dokumentnummer

JJR_19830324_OGH0002_0130OS00023_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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