RS OGH 1983/3/24 8Ob527/82

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Veröffentlicht am 24.03.1983
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Norm

EVO §2 Abs1

Rechtssatz

Beförderungsbedingungen auf Grundlage des § 2 Abs 1 EVO gelangen auf das Verhältnis zwischen Eisenbahn und Kunden nicht deswegen zur Anwendung, weil dies in einer allgemein gültigen Rechtsnorm (Rechtsverordnung) so normiert worden wäre, sondern nur auf Grund einer Unterwerfung des Kunden unter diese (allerdings vom Geschäftspartner einseitig festgesetzte) Vertragsschablone.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058458

Dokumentnummer

JJR_19830324_OGH0002_0080OB00527_8200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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