RS OGH 1983/3/24 8Ob204/82

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Veröffentlicht am 24.03.1983
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Norm

EKHG §9 Abs2 C

Rechtssatz

Auch bei Anwendung des besonders strengen Sorgfaltsmaßstabes des § 9 Abs 2 EKHG kann von einem Kraftfahrer der an seinem Personenkraftwagen einen Lenkungsdefekt vermutet, weil sich plötzlich die Lenkung "leer durchdreht", nicht verlangt werden, deswegen vom Anhalten seines Fahrzeuges an einer Stelle der Fahrbahn, an der auch das Halten erlaubt ist, Abstand zu nehmen, weil die Fahrbahn vereist ist und daher die Möglichkeit besteht, daß ein anderes Fahrzeug ins Schleudern geraten könnte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 204/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 204/82
    Veröff: ZVR 1984/129 S 140

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058358

Dokumentnummer

JJR_19830324_OGH0002_0080OB00204_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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