RS OGH 1983/3/24 7Ob14/83, 7Ob211/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1983
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Norm

EKHG §1 I

Rechtssatz

"Unfall" im Sinn dieser Bestimmung ist auch die vorsätzliche Beschädigung eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058613

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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