Norm
EKHG §1 IRechtssatz
"Unfall" im Sinn dieser Bestimmung ist auch die vorsätzliche Beschädigung eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058613Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009