- 8 Ob 182/82
Entscheidungstext OGH 24.03.1983 8 Ob 182/82
Veröff: RZ 1984/12 S 42
- 8 Ob 31/85
- 2 Ob 5/87
Auch
- 2 Ob 60/92
- 2 Ob 71/93
- 2 Ob 86/95
Auch; Beisatz: Hier: Pflegekosten. (T1)
- 2 Ob 2220/96a
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2220/96a
Auch
- 2 Ob 2404/96k
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2404/96k
nur: Erbringt ein Dritter auf Grund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, dann geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. (T2)
- 1 Ob 2201/96z
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2201/96z
Vgl; Veröff: SZ 70/84
- 2 Ob 49/98i
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schaden ist nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern es ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Zu den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen kommt noch jene Zeit, die die Person, die den Verletzten pflegt, sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die sie nunmehr verzichtet. Die Zeit, die die Pflegeperson aber jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesonders während der Nacht und während der Hausarbeit), ist hingegen nicht zu ersetzen, weil sie keinen konkreten Schaden darstellt. Den Beweis dafür, welche Zeit die Pflegeperson sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte, wird die klagende Partei zu erbringen haben, wobei auch die Anwendung des
§ 273 ZPO in Betracht kommt. (T3)
- 6 Ob 143/98t
Beis wie T1; Beisatz: Die abstrakte Berechnung scheidet aus den angeführten Gründen der mangelnden Gleichwertigkeit der Pflegetätigkeit mit jener einer medizinisch-technischen Vollleistung und der mangelnden Ersatzfähigkeit fiktiver Betreuungsleistungen aus. (T4) Veröff: SZ 71/146
- 5 Ob 50/99k
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Schaden ist nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern es ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. (T5)
- 2 Ob 338/99s
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Der Schaden ist nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern es ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sachleistung oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Zu den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen kommt noch jene Zeit, die die Person, die den Verletzten pflegt, sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die sie nunmehr verzichtet. Die Zeit, die die Pflegeperson aber jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesonders während der Nacht und während der Hausarbeit), ist hingegen nicht zu ersetzen. (T6); Beisatz: Bei der Bemessung der Höhe des Ersatzanspruches für entgangene Beistandsleistungen kommt es nicht auf die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse an, sondern ist lediglich das Pflegegeld, welches der Finanzierung des pflegebedingten Mehraufwandes dient, abzuziehen. (T7)
- 2 Ob 38/00b
Vgl auch; nur T5
- 2 Ob 82/00y
Vgl aber; nur T2; Beisatz: Dieser Gedanke kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn der Unterhaltspflichtige kein Dritter sondern der Schädiger selbst ist. Soweit dieser unfallsbedingt (mehr) Unterhalt geleistet hat, ist eine Anrechnung auf den Verdienstentganganspruch möglich, weil grundsätzlich nur der entstandene Schaden ausgeglichen werden soll. (T8)
- 2 Ob 296/00v
Auch; Beisatz: So wie ein Schädiger auch sonst nicht mit Erfolg Leistungsfreiheit einwenden kann, wenn dem Geschädigten etwa freiwillige Zuwendungen von dritter Seite (etwa aus dem Angehörigenkreis) zustatten kommen, ändert es an seiner Ersatzpflicht nichts, wenn der Gläubiger der Mietwagenforderung dem Geschädigten (= Schuldner der Mietwagenforderung) gegenüber erklärte, mit der auf eine frühzeitige(re) Geltendmachung seiner Forderung, bis zum Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen den Schädiger zuwarten zu wollen, und der Geschädigte dafür einen wirksamen Verjährungsverzicht erklärt. (T9)
- 2 Ob 99/02a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 5 Ob 38/04f
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz abweichend zu T4: Die Pflegeleistungen sind daher nicht als fiktiver Schaden beziehungsweise als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv ist lediglich die Berechnungsmethode, weil der Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrunde gelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht werden. (T10); Beisatz: Es ist nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T11); Beisatz: Auch wenn als Kläger die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern auftreten, umfasst der Ersatzanspruch die Bruttolohnkosten. Es kommt nämlich auf den objektiven Wert der Pflegeleistung an, den der Schädiger zu ersetzen hat. Dieser Aufwand ist fiktiv der Bruttobetrag. (T12)
- 4 Ob 15/05t
Auch; Beisatz: Der Klägerin, die auf Grund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die ihrer Tochter zugefügten Schäden aufkommt, steht nach den Grundsätzen der Schadensverlagerung auch ein eigener Ersatzanspruch analog
§ 1358 ABGB gegen die beklagte Schädigerin zu. Ein solcher Schadenersatzanspruch schließt den geltend gemachten (konkurrierenden) Anspruch nach
§ 1042 ABGB grundsätzlich nicht aus. (T13); Veröff: SZ 2005/50
- 2 Ob 24/04z
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 176/05d
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Beweis dafür, welche Zeit die nicht professionelle Pflegeperson aus der Familie sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte, ist vom Kläger zu erbringen, wobei auch die Anwendung des
§ 273 ZPO in Betracht kommt. (T14); Beisatz: Kosten tatsächlicher professioneller Hilfe (hier durch diplomierte Krankenpflegepersonen eines Krankenpflegevereins), sind zusätzlich zu ersetzen. (T15)
- 6 Ob 186/06f
Auch; nur T2
- 2 Ob 238/07z
Vgl
- 2 Ob 226/07k
Vgl auch; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Bei dem im Beisatz T3 angesprochenen Freizeitverlust der Pflegeperson geht es nicht um einen darin gelegenen Schaden der Pflegeperson; diese Frage ist in Fällen der Angehörigenpflege vielmehr deshalb von Bedeutung, weil dem Geschädigten auch für diese Zeit der Ersatz der Kosten einer professionellen Pflegekraft gebührt. (T16); Veröff: SZ 2008/107
- 2 Ob 137/09z
Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: Mit der Wendung „Zeiten, die die Pflegeperson jedenfalls beim Verletzten anwesend ist und die daher nicht zu ersetzen sind, weil sie keinen konkreten Schaden darstellen," sind jene Zeiträume gemeint, in denen sich die Pflegeperson in denselben Räumlichkeiten, also beim Verletzten, befindet, aber nicht wegen des Verletzten, sondern aus anderen Gründen wie Hausarbeit oder Nachtruhe, wie jeder andere Benutzer einer Wohnung auch. (T17); Beisatz: Hier: Unter Anwendung des
§ 273 ZPO 10%iger Zuschlag für die Zeit, welche die Pflegeperson sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte. (T18); Bem: Zweiter Rechtsgang nach 2 Ob 24/04s. (T19)
- 8 Ob 27/09t
Vgl auch; Beisatz: Bei Pflegeleistungen durch Angehörige des Geschädigten ist durch den Schädiger der objektive Wert der Pflegeleistung zu ersetzen, wobei dieser Aufwand fiktiv der Bruttobetrag ist. Dabei spielt keine Rolle, ob als Kläger der Geschädigte selbst auftritt oder die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern, auf die der Schaden verlagert wurde. (T20)
- 2 Ob 83/09h
nur T2; Veröff: SZ 2009/170
- 7 Ob 63/10f
Vgl auch; Beis wie T12
- 2 Ob 149/09i
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Entlastung des Schädigers, wenn die Kindesmutter im Wege des Erbschaftskaufs die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen im eigenen Namen von den Kindern rechtsgeschäftlich übernahm. (T21); Veröff: SZ 2010/68
- 2 Ob 40/10m
nur T2; Beis wie T3 nur: Die Zeit, die die Pflegeperson aber jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesonders während der Nacht und während der Hausarbeit), ist hingegen nicht zu ersetzen, weil sie keinen konkreten Schaden darstellt. (T22); Vgl Beis wie T17
- 8 Ob 15/11f
nur T2; Beis wie T5; Beis wie T10
- 2 Ob 63/11w
Vgl; Beis wie T5
- 2 Ob 31/12s
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 31/12s
Vgl auch; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Hinsichtlich der Arbeiten, die die Lebensgefährtin bzw Ehefrau des Geschädigten sowohl vor als auch nach dem Unfall verrichtete (Beschaffung von Nahrungsmitteln, Zubereiten von Mahlzeiten, Pflege der Wäsche, Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände), mangelt es an einem vom Schädiger verursachten Schaden. (T23)
- 6 Ob 149/14a
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 149/14a
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Überschreitung des dem Berufungsgericht im Rahmen des
§ 273 ZPO zustehenden Beurteilungsspielraums. (T24)
- 2 Ob 164/15d
Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 164/15d
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: konkret erforderliche (fiktive) Teilzeitbeschäftigung; der Zuspruch von darüber hinausgehenden Kosten einer Vollzeitkraft führte zu einer vom Zweck des Schadenersatzrechts nicht gedeckten Bereicherung des Klägers. (T25)
- 2 Ob 110/16i
Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 110/16i
nur: Erbringt ein Dritter auf Grund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, dann geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden nicht auf den Schaden angerechnet. Es handelt sich hier um einen Fall der Schadensverlagerung, nicht aber um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden. (T26)
Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T16; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T10; Beis wie T17
Beisatz: Zeiten, in denen – zB wegen Krankenhausaufenthalten des Geschädigten – Betreuungsleistungen nicht erbracht werden, aus der Berechnung auszuklammern. (T27)
Anm: So schon
2 Ob 176/05d. (T28)
- 2 Ob 142/17x
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 142/17x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Angehörigenpflege zusätzlich zur Pflege durch professionelle Kräfte. (T29)
- 8 Ob 72/18y
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T12
- 2 Ob 148/19g
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 148/19g
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Keine fiktive Annahme einer 24-Stunden Pflege, wenn die Eltern die Pflege selbst übernehmen. Entscheidend ist nur der objektive Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen. Keine Berücksichtigung Überwachungszeiten (ohne Pflegeleistungen). (T30)
- 2 Ob 219/19y
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Pflegeleistung der Eltern. (T31)
- 2 Ob 31/21d
Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Angehörigenpflege in einem eigens dafür gekauften Haus mit getrennten Wohneinheiten für den Geschädigten und die pflegenden Angehörigen bei ständigem Betreuungserfordernis; keine Zeiten einer „Ohnehin-Anwesenheit“. (T32)
- 5 Ob 241/21h
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6