Norm
ABGB §1325 ARechtssatz
Der Begriff der vermehrten Bedürfnisse setzt voraus, daß infolge der unfallsbedingten Körperverletzung dem Verletzten neue Bedürfnisse und dadurch Ausgaben entstehen, die ohne den Unfall nicht angefallen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030471Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0080OB00182_8200000_002