RS OGH 1983/3/24 8Ob182/82, 2Ob22/85, 2Ob46/87, 2Ob44/87, 8Ob72/87, 2Ob2/89, 2Ob2031/96g, 7Ob281/02b

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Veröffentlicht am 24.03.1983
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Norm

ABGB §1325 A

Rechtssatz

Der Begriff der vermehrten Bedürfnisse setzt voraus, daß infolge der unfallsbedingten Körperverletzung dem Verletzten neue Bedürfnisse und dadurch Ausgaben entstehen, die ohne den Unfall nicht angefallen wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030471

Dokumentnummer

JJR_19830324_OGH0002_0080OB00182_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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