Norm
BinnSchiffÜbk ArtIRechtssatz
Das Übereinkommen berührt die Frage, welche Personen für ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden können, überhaupt nicht und überlässt ihr Lösung weiterhin dem nationalen Recht. Das Übereinkommen bezieht sich daher für den österreichischen Rechtsbereich nicht nur auf die Schadenersatzpflicht des Schiffseigners. Die in Art 7 Z 1 normierte zweijährige Verjährungszeit gilt daher, wenn die Voraussetzungen des Übereinkommens vorliegen, auch dann, wenn der Anspruch auf eine Schutznormverletzung (§ 1311 ABGB) gestützt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053010Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020