Norm
ZPO §228 C4Rechtssatz
Für das Feststellungsinteresse ist wesentlich, daß die Schadensberechnung auf den Zeitpunkt der Aufdeckung des haftungsbegründeten Ereignisses und nicht auf den eines in Zukunft möglichen Verwertungsfalles abzustellen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039194Dokumentnummer
JJR_19830325_OGH0002_0060OB00757_8100000_002