Norm
ABGB §1295 IIeRechtssatz
Wie jeder Gastwirt verpflichtet ist, für die gefahrlose Benützung der den Besuchern seines Lokales zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen, so sind auch deren Benützer grundsätzlich zur Anwendung der verkehrsüblichen und unter Umständen auch zur Anwendung erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023430Dokumentnummer
JJR_19830325_OGH0002_0060OB00599_8200000_001