Norm
FinStrG §13Rechtssatz
Wenn der Abgabenpflichtige von vornherein mit einer (obgleich verspäteten) Festsetzung seiner Abgabenschuld im Weg einer Schätzung (§ 184 BAO) rechnet, dann wird die Annahme eines Verkürzungsvorsatzes nur unter besonders gelagerten Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen; für die Annahme einer absoluten Versuchsuntauglichkeit aber ist auch in solchen Fällen kein Raum (wie EvBl 1983/10, 10 Os 190/81 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087227Dokumentnummer
JJR_19830329_OGH0002_0100OS00019_8300000_001